Energiepreisbremsen für Privat- und Kleingewerbekunden
Energiepreisbremsen für Privat- und Kleingewerbekunden
Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energie- preise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Die Preisbremsen gelten ab März 2023 rückwirkend für die zwei vorangegangenen Monate Januar und Februar zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Wir werden unsere Kundinnen und Kunden rechtzeitig mit einem persönlichen Anschreiben darüber informieren, wie sich die Entlastungsbeträge konkret auswirken.
Eine hohe Auslastung und die erforderliche Umstellung der IT führt teilweise zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben.
Ende Dezember 2022 wurden die umfangreichen Preisbremsen vom Gesetzgeber sehr kurzfristig beschlossen. Seitdem arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung der Preisbremsen. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Voraussichtlich erhalten Sie diese in der ersten Monatshälfte März.
Unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens werden unsere Kundinnen und Kunden selbstverständlich in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.
Wichtig für unsere Kundinnen und Kunden: Sie erhalten die Entlastungen automatisch und brauchen sich um nichts zu kümmern.
Einfach erklärt, funktionieren die Preisbremsen wie folgt: Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über einem definierten Referenzpreis liegt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde (kWh) muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis bezahlt werden. Für Haushaltskunden sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
für Strom: 40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh),
für Gas: 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh),
Die stark gestiegenen Energiepreise sind eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Nutzen Sie unsere hilfreichen Tipps zum Energiesparen auf unserer Internetseite oder auf den Seiten von Sparen was geht.
In diesem Erklärvideo (Quelle: www.bdew.de) werden die Zusammenhänge nochmals veranschaulicht.
Kostenentlastung im Dezember - So erhalten Sie die Soforthilfe
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen [RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung]. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.
Genaueres zum Thema Soforthilfe finden Sie in der aktuellen FAQ-Fassung des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Information zur Gasversorgungssicherheit
Aktuelle Informationen: Ausrufung Alarmstufe des Notfallplans Gas
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 23. Juni nach Abstimmung innerhalb der Bundesregierung die zweite von drei Stufen des Notfallplan Gas ausgerufen, die sog. Alarmstufe. Sie tritt ein, wenn laut Notfallplan Gas „eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.“
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sagt dazu: „Aktuell ist die Versorgungssicherheit gewährleistet, aber die Lage ist angespannt. …Grund für die Ausrufung der Alarmstufe ist die seit dem 14. Juni 2022 bestehende Kürzung der Gaslieferungen aus Russland und das weiterhin hohe Preiseniveau am Gasmarkt.“
Auch für unser Versorgungsgebiet gilt, dass die Versorgungssicherheit gegenwärtig gewährleistet ist.
Info & Allgemeines
Information zum Wechsel der Gasdruckregler/Gaszähler
Aufgrund eichrechtlicher Vorschriften ist die Gewerbepark Nürnberg-Feucht Versorgungs- und Abwasserentsorgungs GmbHverpflichtet, die Gasdruckregler und Gaszähler in ihrem Versorgungsgebiet nach Ablauf der Eichgültigkeit auszuwechseln.
Der Austausch der Geräte ist für Sie kostenfrei. Mit der Ausführung des Gasdruckregler-/Gaszählerwechsels sind die N-ERGIE Netz GmbH aus Nürnberg und deren Dienstleister die Ludwig Freitag Elektro GmbH aus Parsberg beauftragt. Sie werden vorab schriftlich über den anstehenden Gerätetausch informiert.
Wissenswertes über Erdgas
Wie kein anderer Energieträger zeichnet sich Erdgas durch seine enorme Vielseitigkeit aus. Deswegen entscheiden sich immer mehr Verbraucher für die lukrativen Erdgasangebote der Gasversorgung des Gewerbeparks. Denn wir bieten Ihnen alle Vorzüge dieses zeitgemäßen Energieträgers.
Verwendung von Erdgas:
Erdgas wird von Haushalten überwiegend für Raumheizung und Warmwasserbereitung eingesetzt. In der Industrie wird Erdgas außerdem für die Erzeugung von Prozesswärme verwendet. In der chemischen Industrie ist es ein bedeutender Rohstoff für die Erzeugung chemischer Stoffe. Im Gewerbe wird Erdgas in Bäckereien und Großküchen eingesetzt, aber auch in Gartenbau- und Pflanzenzuchtbetrieben für die Gewächshausheizung.
Gründe, die für Erdgas sprechen:
- Bei der Verbrennung von Erdgas entstehen kein Ruß, kein Staub, kein Schwefeldioxid und nur wenig Stickstoffoxid und weniger Kohlendioxid als bei anderen fossilen Energieträgern.
- Erdgas lässt sich energiesparend einsetzen. Es muss nicht aufbereitet werden, bevor es zur Wärmeerzeugung genutzt wird.
- Erdgasverwendung schafft Platz im Haus. Die Heizkessel sind klein und es werden keine Vorratstanks benötigt.
- Erdgas ist zukunftssicher: Die Vorräte reichen bis weit ins nächste Jahrhundert.
- Unser Know-how garantiert ihnen ständige Verfügbarkeit bei höchsten Sicherheitsstandards - selbstverständlich zu konsequent marktorientierten Preisen.